Satzung

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN in Rheine sind Ortsverband (nachfolgend OV genannt) im Kreisverband Steinfurt, Landesverband Nordrhein-Westfalen. Die Tätigkeit des OV Rheine erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Rheine.

§ 2 Ziele und Aufgaben

BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN in Rheine streben auf der Basis des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen Willensbildung auch durch die Beteiligung an Wahlen an. Dabei verfolgen sie in ihren Programmen festgelegten Vorstellungen zu Demokratie und Ökologie mit den Zielen der Sicherung und Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen.

Hierbei übernimmt der OV Rheine die Aufgabe, diese Ziele lokal mit größtmöglichem politischem Gewicht effizient im Rahmen der finanziellen Spielräume umzusetzen. Für die Wahrnehmung kommunalpolitischer Mandate wählt der OV Vertreter*innen, die geeignet sind, die Programmatik von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN in der praktischen Politik umzusetzen.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Mitglied (m., w., d.) von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN kann werden, wer die Grundsätze und Ziele von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bejaht, den Beitritt erklärt und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Mit der Mitgliedschaft ist die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden.
  • Die Mitgliedschaft in einer anderen Partei oder die Kandidatur für eine konkurrierende Partei oder Wahlliste ist mit einer Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
  • Über die Aufnahme von Mitgliedern (m., w., d.) entscheidet der Ortsvorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber*in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitglieder-versammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.

§ 4 Rechte der Mitglieder

  • Jedes Mitglied (m., w., d.) von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Gesetze und Satzungsbestimmungen teilzunehmen.
  • Jedes Mitglied (m., w., d.) hat das Recht, Anträge in die Vorstandssitzung und Mitgliederversammlungen einzubringen.

§ 5 Beiträge

  • Jedes Mitglied (m., w., d.) verpflichtet sich zur Entrichtung eines monatlichen Betrages an den Kreisverband. Die Beitragshöhe ermittelt das Mitglied (m., w., d.) durch Selbsteinstufung auf der Grundlage der Kassenordnung des Kreisverbandes Steinfurt. Diese regelt die Beitragshöhe gestaffelt nach Beitragsgruppen unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse.
  • Ausnahmen regelt die Kassenordnung des Kreisverbandes Steinfurt

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  • Die Parteimitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Parteiausschluss oder Tod.
  • Über einen Ausschluss entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht gem. § 10 (4) PartG. Ein entsprechender Antrag ist von der Mitgliederversammlung des OV zu beschließen.
  • In dringenden und schweren Fällen kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied (m., w., d.) bis zur Entscheidung des Schiedsgerichtes von der Ausübung seiner Rechte in der Partei ausschließen.

§ 7 Organe des Ortsverbandes

Organe des OV sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung des Ortsverbandes ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist das höchste Organ des Ortsverbandes.
  • Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen per Post oder E-Mail einzuberufen.
  • Eine Mitgliederversammlung des OV ist auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder (m., w., d.) des OV unverzüglich durch den Vorstand des OV einzuberufen.
  • Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, so lange die Versammlung mehrheitlich keine abweichende Regelung trifft.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden (m., w., d.) oder einem anderen Vorstandsmitglied (m., w., d.) geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Es sei denn, mind. ein Viertel der Mitglieder (m., w., d.) hat eine Verschiebung des Termins schriftlich beim Vorstand beantragt. Dieser Antrag muss eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorstand bekannt sein.
  • Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit (Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltung) gefasst, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Gleiches gilt für Wahlen, falls die Versammlung kein anderes Verfahren beschließt.
  • Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  • Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes, Wahl von Kassenprüfer*innen, Entlastung des Vorstandes und der Kassierer*in,
  • Benennung von Vorschlägen an die Kreismitgliederversammlung für die Wahl der Delegierten zu den Organen der Landes- und Bundespartei,
  • Satzungsänderungen,
  • Aufstellung der Kandidaten für die Kommunalwahl,
  • Benennung von Vorschlägen an die Organe des Kreisverbandes für die Wahl der Wahlkreiskandidaten für den Kreis-, Land- und Bundestag und weiterer Mandatsträgerinnen zu den zu besetzenden Gremien (z. B. LWL),
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für das laufende Kalenderjahr (fakultativ),
  • Beschlussfassung über (Wahl-) Programme und die Einrichtung von Arbeitsgruppen

§ 9 Der Vorstand

  • Der Vorstand des OV besteht aus
  • zwei Sprecher*innen,
  • dem / der Kassierer*in.
  • dem / der Schriftführer*in
  • mindestens einem / einer nicht stimmberechtigten Beisitzer*in.

         Der Vorstand sollte mindestquotiert mit Frauen besetzt sein.

  • Der / die Sprecherin, im Verhinderungsfall seine / ihre Stellvertreterin, sind für die politische Außendarstellung des Ortsverbandes verantwortlich. Sie vertreten zudem den OV gem. § 26,2 des BGB und § 11,3 des Parteiengesetzes. In finanziellen Angelegenheiten ist der / die Kassiererin nur gemeinsam mit dem / der Sprecherin oder im Verhinderungsfall seine/r Stellvertreterin verfügungs- und vertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand wird von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist mehrfach möglich.
  • Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen, sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
  • Der Vorstand wird von dem / der Sprecherin, seines / seiner Stellvertreterin einberufen. Er ist einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  • Der Vorstand vertritt den Ortsverband nach innen und außen. Er handelt dabei auf Grundlage der Beschlüsse des Ortsverbandes. Er ist zuständig für die Koordination zwischen dem Ortsverband, dessen weiteren Gliederungen wie Arbeitskreisen und der örtlichen Fraktion und den Sachkundigen Bürgern von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Zur Sicherstellung dieser Aufgabe kann er weitere Personen beratend zu seinen Sitzungen hinzuziehen.
  • Parteimitglieder, die in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeits-verhältnis zum Ortsverband stehen, können kein Vorstandsmandat bekleiden.
  • Der Vorstand entscheidet über die Einberufung einer Mitgliederversammlung sowie die entsprechende Tagesordnung. Er führt die Geschäfte des OV unter Beachtung der geltenden Gesetze sowie der ihm durch die Mitgliederversammlung und die Satzung gewährten Finanz-und Handlungsrahmen.
  • Der Vorstand soll zur Gewährleistung einer kontinuierlichen politischen Willensbildung und zur Abwicklung dringender organisatorischer Arbeiten unter der Vorlage einer Tagesordnung regelmäßig die Mitglieder (m.,w.,d.) und interessierte Bürger*innen zu Treffen des OV einladen. Die Einladung ist frühzeitig zu versenden und soll spätestens drei Tage vor dem Treffen bei den Eingeladenen eintreffen.
  • Voraussetzung für die Wahl in den Vorstand ist die volle Geschäftsfähigkeit.
  • Der Vorstand kann Mitarbeiter*innen einstellen. Weisungsbefugt sind Vorsitzende und Vorsitzender und Kassierer*in.
  • Existiert eine GRÜNE Jugend im OV Rheine, kann der Vorstand diese finanziell unterstützen.
  • OV-Sprecher*in und Kassierer*in müssen ein Zertifikat über eine Datenschutzschulung nachweisen.

§ 10 Der / die Kassiererin

  • Der / die Kassierer*in führt das Konto des OV und ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Er / sie überwacht den Eingang von Zahlungen und ist verpflichtet, die Landes- bzw. Bundesebene bei der Erstellung der Rechenschaftsberichte zu unterstützen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen. Der/die Kassierer*in soll den OV regelmäßig über die Finanzlage unterrichten.
  • Den gewählten Kassenprüfer*innen und den Vorstandsmitgliedern ist jederzeit Einblick in die Buchführung und die Kassenbestände zu gewähren.
  • Ausgaben, die als Einzelbetrag 400 Euro übersteigen, und Zahlungen an Parteimitglieder, die über die geltende Spesen- und Reisekostenreglung (siehe Kassenordnung KV Steinfurt) hinausgehen, bedürfen der Zustimmung durch den Vorstand.
  • Ist der / die Kassierer*in an der Ausübung seines / ihres Amtes gehindert, können zwei weitere Vorstandsmitglieder gemeinsam über das Konto des Ortsverbandes verfügen. Der Vorstand benennt diese weiteren Vorstandsmitglieder. Der Ortsverband ist unmittelbar zu benachrichtigen, wenn der Fall eintritt, dass der / die Kassierer*in nicht verfügbar ist.

§ 11 Arbeitsgruppen und Mitwirkung von Nichtmitgliedern

  • Die Mitgliederversammlung bzw. der Vorstand kann zur Bewältigung der politischen und organisatorischen Arbeit des OV Arbeitsgruppen einrichten, sofern dies nicht durch regelmäßige Treffen des Ortsverbandes zu leisten ist.
  • Die Mitarbeit im OV und in Arbeitsgruppen steht allen Interessierten offen.
  • Aktivitäten im Rahmen des OV bzw. in Arbeitsgruppen, die finanzielle Auswirkungen haben, bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand oder der Mitgliederversammlung des OV.
  • Im OV und in den Arbeitsgruppen mitarbeitende Nichtmitglieder haben alle Mitwirkungsrechte, soweit sie nicht durch gesetzliche Bestimmungen ausschließlich Mitgliedern vorbehalten sind.
  • Auf den vom Vorstand einberufenen Treffen des OV können Anregungen und Vorschläge für Entscheidungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erarbeitet werden.

§ 12 Sonderbeiträge von Ratsmitgliedern

  • In Anlehnung an die Kassenordnung des Kreisverbandes Steinfurt erwartet der OV Rheine von seinen gewählten Mandatsträger*innen im Rat der Stadt Rheine einen Sonderbeitrag zur Unterstützung der politischen Arbeit des OV. Sachkundige Bürger*innen sind von dieser Regelung ausgenommen.
  • Über die Höhe des Sonderbeitrages kann die Mitgliederversammlung einen Empfehlungsbeschluss herbeiführen. Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Sonderbeitrages kann daraus nicht abgeleitet werden.
  • Von den Mitgliedern (m.,w.,d.) in Beiräten, Aufsichtsräten u. ä. erwartet der OV als Sonderbeitrag die Summe, die die Aufwandsentschädigung für Sachkundige Bürger (m.,w.,d.) überschreitet.

§ 13 Mandatsträgerinnen und Parteizugehörigkeit

  • Die für die Reserveliste des Rates der Stadt Rheine von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kandidat*innen brauchen nicht Mitglieder (m.,w.,d.) von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN zu sein. Sie sollten aber bei ihrer Kandidatur zu erkennen geben, dass sie die wesentlichen Grundsätze von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN bejahen und bereit sein werden, sich vor grundsätzlichen Entscheidungen im Rat der Stadt Rheine mit der politischen Willensbildung im OV auseinanderzusetzen.
  • Das gleiche gilt für die Kandidat*innen für die Wahlbezirke bei Kommunalwahlen. Für die Wahlbezirke sollten auch Kandidat*innen aufgestellt werden, die als Parteilose in Bürgerinitiativen tätig sind bzw. waren.

§ 14 Satzungsänderungen

  • Änderungen dieser Satzung können mit der Zweidrittelmehrheit durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, die schriftlich unter genauer Angabe der beabsichtigten Änderung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen ist.

§ 15 Auflösung 

  • Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
  • Über die Verwendung des Vermögens entscheidet bei Auflösung die Mitgliederversammlung.

§ 16 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 17 Abschlussbestimmungen

Sofern in dieser Satzung nicht anders geregelt, gelten die Satzungsbestimmungen des Kreisverbandes Steinfurt, des Landesverbandes und der Bundespartei von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.

§ 18 Inkrafttreten

  • Die Satzung tritt am Tage nach Beendigung der Mitgliederversammlung des OV, auf der sie beschlossen wurde, in Kraft.
  • Gleiches gilt für spätere Änderungen der Satzung.

Die Satzung in der vorliegenden Fassung ist am 09. Juni 2020 von der Mitgliederversammlung beschlossen worden.

Der Vorstand